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Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Leistungsbeschreibung
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie z.B.:
- Daseinsvorsorge (z.B. in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
- Dienstleistungen (z.B. in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie
- Freizeitgestaltung (z.B. in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen),
- Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen.
Ansonsten benötigen Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber eine Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb oder Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
In den folgenden Konstellationen können Sie eine Bewilligung beantragen:
- im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (z.B. die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer)
- an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern (z.B. sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung)
- an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur.
Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und über den Antrag Sonn- oder Feiertagsarbeit entschieden.
Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, dem Sonn- und Feiertagsschutz und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Stellung des Antrages.
Der Antrag sollte jedoch rechtzeitig, vor dem beabsichtigten Termin der Sonn- oder Feiertagsarbeit gestellt werden.
Rechtsgrundlage
§ 13 Absatz 3 Nr. 2a, 2b und 2c Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 13 Absatz 4 und 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)Sie finden die Rechtsgrundlage im Internet auf der Seite Gesetze im Internet
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html
Was sollte ich noch wissen?
Zur Vereinfachung der Kommunikation und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie bei der Einreichung des Antrages einen Ansprechpartner in Ihrem Betrieb benennen und dessen Kontaktdaten angeben.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Silke Mayerstellv. Abteilungsleitung
- Herrn Uwe SchmidtAbteilungsleitung