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Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
Was sollte ich noch wissen?
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des „Wohnens“ in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Sabrina ArndtAbteilungsleitung
- Frau Esther Bartsch
- Frau Vanessa Seifert
- Frau Ramona Waltherstellv. Abteilungsleitung