
Verordnung über Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gem. § 6 HLöG
Aufgrund des § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung von Vorschriften über den Arbeitsschutz vom 08.Juli 2003 wird wie folgt verordnet:
§ 1 - Abweichend von § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in Umstadt aus Anlass des Ostermarktes am Sonntag, dem 18.03.2018 in der Zeit von 13 bis 18 Uhr freigegeben.
§ 2 - Diese Verordnung tritt am 18.03.2018 in Kraft.
Groß-Umstadt, den 15. März 2018
Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
gez.: Joachim Ruppert, Bürgermeister
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