
Aufgrund der andauernden Hitzewelle und der damit verbundenen Trockenheit besteht eine erhebliche und akute Brandgefahr. Für alle Grünanlagen und sonstige öffentliche Flächen in Groß-Umstadt, einschließlich der dazugehörigen Stadtteile wird bei Waldbrandgefahr der Alarmstufe A und B die Nutzung eingeschränkt.
Hierzu erlässt der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt folgende
Allgemeinverfügung:
Begründung:
Aufgrund der hohen Temperaturen und der andauernden Trockenheit sind die Böden in den öffentlichen Frei- und Grünflächen stark ausgetrocknet. Grills oder andere offene Feuerstellen können schnell Ursache für Brände sein, selbst der kleinste Funke kann fatale Auswirkungen haben und große Schäden anrichten. Um der beschriebenen Gefahr zu begegnen, wird daher die o. g. Anordnung erlassen. Gemäß § 11 HSOG können die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Diese Anordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die bestehende Brandgefahr einzudämmen.
Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Die angeordneten Maßnahmen sind sofort zu befolgen. Die angeordneten Sofortmaßnahmen stellen sich insgesamt als geeignet, erforderlich und angemessen dar, da bei Nichtbefolgung gefährliche Situationen entstehen können, in denen das Leben und die Gesundheit anderer Menschen gefährdet werden. Die angeordnete Maßnahme entspricht auch dem geregelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mildere Maßnahmen mit gleichem Erfolg sind nicht erkennbar.
Bei einem Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung würde ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung eintreten. Dies ist bei Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht hinzunehmen, da damit das Ziel, der sofortigen und unverzüglichen Vermeidung des Entstehens gefährlicher Situationen, nicht rechtzeitig erreicht werden könnte. Hinter diesem Ziel, das mit milderen Mitteln und ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht erreicht werden kann, muss das Interesse etwaiger Widerspruchsführer an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs zurücktreten. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass das Verbot unverzüglich umgesetzt wird und im Fall eines Widerspruchs nicht abgewartet werden muss, bis das Verwaltungsverfahren bzw. das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Groß-Umstadt, 12.08.2020
Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
i.V. Alois Macht, Erster Stadtrat
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