Leben in Groß-Umstadt

Hauptsatzung

HAUPTSATZUNG DER STADT GROSS-UMSTADT

HAUPTSATZUNG DER STADT GROSS-UMSTADT

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt in ihrer Sitzung am 21.03.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:

 § 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat

(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

1. Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,

2. Grenzregelungsverfahren nach §§ 82, 83 Baugesetzbuch (BauGB),

3. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

4. Entscheidung, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 50.000 € im Einzelfall,

5. Entscheidung, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 29 Abs. Wassergesetz (WHG) ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 50.000 € im Einzelfall,

6. Entscheidung über Veräußerung und Tausch von Grundstücken bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Einzelfall,

7. Entscheidung über Erwerb von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 250.000,00 € im Einzelfall,

8. Entscheidung über den Abschluss sowie Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von 250.000,00 €,

9. Entscheidung über Stundung, Ratenzahlungen und Erlass bei öffentlichen Abgaben im Einzelfall.

Die Bindung des Magistrates an die Festsetzung des Haushaltsplanes bleibt unberührt.

(4) Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

§ 2 Stadtverordnetenversammlung/Stadtverordnetenvorsteher

(1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter entspricht der Anzahl der durch die jeweilige Kommunalwahl in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien und/oder Wählergruppen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung vertritt diese in ihren Angelegenheiten nach außen. Das vorsitzende Mitglied (Stadtverordnetenvorsteher/in) vertritt die Stadtverordnetenversammlung in den vor ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn sie nicht aus ihrer Mitte ein oder mehrere Mitglieder damit beauftragt.

§ 3 Magistrat

(1) Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem haupt-amtlichen Bürgermeister und den ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern. Er arbeitet kollegial.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder beträgt neun.

§ 4 Ortsbeirat

(1) Für die Stadtteile Dorndiel, Umstadt, Heubach, Kleestadt, Klein-Umstadt, Raibach, Richen, Semd und Wiebelsbach werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2) Die Ortsbezirke sind entsprechend den Gemarkungsgrenzen vom 30.12.1971 abgegrenzt.

(3) Der Ortsbeirat besteht

im Stadtteil Dorndiel aus 5 Mitgliedern

im Stadtteil Umstadt aus 9 Mitgliedern

im Stadtteil Heubach aus 7 Mitgliedern

im Stadtteil Kleestadt aus 7 Mitgliedern

im Stadtteil Klein-Umstadt aus 7 Mitgliedern

im Stadtteil Raibach aus 5 Mitgliedern

im Stadtteil Richen aus 7 Mitgliedern

im Stadtteil Semd aus 7 Mitgliedern

im Stadtteil Wiebelsbach aus 5 Mitgliedern

§ 5 Ausländerbeirat

(1) Der Ausländerbeirat besteht aus 7 Mitgliedern.

(2) Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.

§ 6 Seniorenbeirat

(1) Die Stadt Groß-Umstadt richtet einen Seniorenbeirat ein.

(2) Wahl und Aufgaben des Seniorenbeirates werden in einer Satzung der Seniorenvertretung der Stadt Groß-Umstadt geregelt.

§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekantmachungsVO der Stadt Groß-Umstadt unter www.gross-umstadt.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.

Zudem hat die Stadt im Odenwälder Boten im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen.

In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Gemeinde handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Gemeindeverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren sowie für Wahlen und Abstimmung. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im Odenwälder Boten im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet bzw. mit Ablauf des Erscheinungstages, an dem der Odenwälder Bote den bekannt zu machenden Text enthält.

(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung Groß-Umstadt, Rathaus, Markt 1, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(4) Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite (https://www.gross-umstadt.de/stadtentwicklung-wirtschaft/bauen-wohnen/offenlage-bebauungsplaene/) oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hin-aus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und

4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(5) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Stadtverwaltung Groß-Umstadt, Rathaus, Markt 1, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

§ 8 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens zwanzig Jahre ihr Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

Stadtverordnetenvorsteher/in = Ehrenstadtverordnetenvorsteher/in

Mitglied der Stadtverordnetenversammlung = Ehrenstadtverordnete/r

Bürgermeister/in = Ehrenbürgermeister /in

Stadtrat/Stadträtin = Ehrenstadtrat/-stadträtin

Ortsvorsteher/in = Ehrenortsvorsteher/in

Mitglied des Ortsbeirates = Ehrenmitglied des Ortsbeirates

Mitglied des Ausländerbeirates = Ehrenmitglied des Ausländerbeirates

Mitglied des Seniorenbeirates = Ehrenmitglied des Seniorenbeirates

sonstige ehrenamtlich Tätige = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-„.

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 10.12.2014 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Groß-Umstadt, 28.03.2024

René Kirch

Bürgermeister