Leben in Groß-Umstadt

Verkaufsoffene Sonntage

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen
Ladenöffnungsgesetz zur Freigabe von
verkaufsoffenen Sonntagen

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen    Ladenöffnungsgesetz zur Freigabe von          verkaufsoffenen Sonntagen

Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33), wird abweichend von den Ladenschlusszeiten des § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG folgendes bestimmt:

Aus Anlass der nachfolgenden Veranstaltungen wird die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtgebiet Groß-Umstadt für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden freigegeben:

  • Johannisfest - Sonntag, 29.06.2025, 12:00 Uhr - 17:00 Uhr
  • Oldtimertreffen - Sonntag, 03.08.2025, 11:00 Uhr - 16:00 Uhr

Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Stadt Groß-Umstadt unter www.gross-umstadt.de im Sinne von § 5a BekanntmachungsVO bereitgestellt. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Groß-Umstadt unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages erfolgt.

Zudem wird die Stadt Groß-Umstadt im „Odenwälder Boten“ auf die Bekanntmachung im Internet und die 

einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die 

Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Stadt Groß-Umstadt handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen 

Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

Gründe:

Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen

oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignis) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die 

Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben.

Die Stadt Groß-Umstadt macht von ihrer rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, Termine einer Sonntagsöffnung durch 

begründete Anlässe festzusetzen. Gegenstand dieser Freigaben sind das Johannisfest am 29.06.2025 und das 

Oldtimertreffen am 29.06.2025.

Die vorgenannten Anlässe stehen mit ihrer öffentlichen Wirkung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund. Die Veranstaltungen stellen durch ihre familienfreundlichen Rahmenprogramme, den musikalischen Darbietungen und den kulinarischen Angeboten einen Anziehungspunkt von überregionaler 

Bedeutung dar. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist auch in diesem Jahr mit beträchtlichen Besucherströmen zu rechnen, der die Zahl der Ladenbesucher bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen deutlich übersteigt. Den Anforderungen des engen räumlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den Märkten bzw. Ereignissen und den Ladengeschäften wird dadurch Rechnung getragen, dass sich die eigentliche Veranstaltung auf das Gebiet der Kernstadt konzentriert und folglich auch die Erlaubnis der Ladenöffnung auf diesen Bereich beschränkt wird. 

Insgesamt tritt die Anreizfunktion und werktägige Geschäftigkeit einer Ladenöffnung in der öffentlichen Wahrnehmung und im Besucherverhalten im Verhältnis zu den jeweiligen Veranstaltungen deutlich in den Hintergrund.

Nach § 6 Abs. 1 HLöG dürfen Verkaufsstellen maximal sechs zusammenhängende Stunden öffnen. Die 

Ladenöffnungszeiten anlässlich der Veranstaltungen werden jeweils auf die Zeiträume von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr und 11.00 Uhr bis 16:00 Uhr festgelegt und liegen damit in dem vorgegebenen Rahmen.

Hinweis:

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Freigabeentscheidung haben gemäß § 6 Abs. 3 HLöG keine 

aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt Widerspruch erhoben werden.

Groß-Umstadt, den 14. März 2025

Magistrat der Stadt Groß-Umstadt

René Kirch

Bürgermeister