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Ostermarkt
Allgemeinverfügung nach dem hessischen
Ladenöffnungsgesetz zur Freigabe eines
verkaufsoffenen Sonntags
Allgemeinverfügung nach dem hessischen Ladenöffnungsgesetz zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags
Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 Nr. 33), wird abweichend von den Ladenschlusszeiten des § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG folgendes bestimmt:
Aus Anlass des Ostermarktes 2025 wird die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtgebiet/Innenstadt am Sonntag, den 06.04.2025, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden freigegeben.
Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Stadt Groß-Umstadt unter www.gross-umstadt.de im Sinne von § 5a BekanntmachungsVO bereitgestellt. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Groß-Umstadt unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages erfolgt.
Zudem wird die Stadt Groß-Umstadt im „Odenwälder Boten“ auf die Bekanntmachung im Internet und die
einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die
Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Stadt Groß-Umstadt handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen
Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.
Gründe:
Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen
oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignis) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die
Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben.
Die Stadt Groß-Umstadt macht von ihrer rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, anlässlich des Umstädter Ostermarktes am 06.04.2025 einen Termin für eine Sonntagsöffnung durch diesen begründeten Anlass festzusetzen.
Der Umstädter Ostermarkt steht mit seiner öffentlichen Wirkung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund. Die Veranstaltung stellt durch ihr familienfreundliches Rahmenprogramm, den
musikalischen Darbietungen und den kulinarischen Angeboten einen Anziehungspunkt von überregionaler Bedeutung dar. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist auch in diesem Jahr mit beträchtlichen Besucherströmen zu rechnen, der die Zahl der Ladenbesucher bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen deutlich übersteigt.
Den Anforderungen des engen räumlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Markt bzw. Ereignis und den Ladengeschäften wird dadurch Rechnung getragen, dass sich die eigentliche Veranstaltung auf das Gebiet der Kernstadt konzentriert und folglich auch die Erlaubnis der Ladenöffnung auf diesen Bereich beschränkt wird.
Insgesamt tritt die Anreizfunktion und werktägige Geschäftigkeit einer Ladenöffnung in der öffentlichen Wahrnehmung und im Besucherverhalten im Verhältnis zu den jeweiligen Veranstaltungen deutlich in den Hintergrund.
Nach § 6 Abs. 1 HLöG dürfen Verkaufsstellen maximal sechs zusammenhängende Stunden öffnen.
Die Ladenöffnungszeit anlässlich der Veranstaltung wird auf den Zeitraum von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr festgelegt.
Hinweis:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Freigabeentscheidung haben gemäß § 6 Abs. 3 HLöG keine
aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt Widerspruch erhoben werden.
Groß-Umstadt, 03.01.2025
Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
René Kirch
Bürgermeister