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Ankündigungsbeschluss Zweitwohnungssteuer 2023 - Einführung einer Zweitwohnungssteuer rückwirkend zum 01.01.2023
Ankündigungsbeschluss Zweitwohnungssteuer 2023 - Einführung einer Zweitwohnungssteuer rückwirkend zum 01.01.2023
Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Groß-Umstadt (ZwStS) Anfang 2023 beschlossen werden wird. Der Beschluss hat bis spätestens 30.06.2023 zu erfolgen, um nach § 3 (1) KAG Rückwirkung zum 01.01.2023 zu entfalten. Dies hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 16.12.2022 beschlossen.
Die Stadt Groß-Umstadt erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.
Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietwert der Wohnung. Der Mietwertkalkulator findet zur Errechnung des Mietwertes Anwendung. Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Mietwertes.
Der Ankündigungsbeschluss über die Einführung einer Zweitwohnungssteuer mit Wirkung zum 01.01.2023 wird beschlossen.
Groß-Umstadt, der 23.12.2022
Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
Gez. René Kirch, Bürgermeister