- Leben in Groß-Umstadt
- Kultur, Freizeit & Tourismus
- Stadtentwicklung & Wirtschaft
bundesmeldegesetz
Übermittlungs- und Auskunftssperren; Bekanntmachung gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)
Übermittlungs- und Auskunftssperren; Bekanntmachung gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)
Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren zu unterrichten. Jede Person, die in Groß-Umstadt gemeldet ist, hat die Möglichkeit, eine Übermittlungs- oder Auskunftssperre für das Einwohnermelderegister zu beantragen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren. Bei einer Übermittlungssperre kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die eingetragene Übermittlungssperre hat bis zum Widerruf Bestand.
1. Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)
Betroffene Familienangehörige (Ehegatte, Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmitgliedes oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Religionsgesellschaft übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört. Die Sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt werden.
2. Parteien/Wählergruppen (§ 50 Abs. 1 BMG)
Der Einwohner hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
3. Alters-/Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten aus Anlass seines Alters oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter, staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk zu widersprechen.
4. Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
Einem Adressbuchverlag darf Auskunft über Namen, akademische Grade und Anschriften volljähriger Einwohner erteilt werden. Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen.
5. Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz
Die Betroffenen können der Weitergabe der Daten über den Eintritt der Volljährigkeit an das Bundesamt für Wehrverwaltung widersprechen.
Die Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 BMG) wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Melderegisterauskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Der Antrag auf Auskunftssperre muss besonders begründet sein, evtl. können Nachweise seitens der Meldebehörde gefordert werden. Vor Eintragung der Auskunftssperre muss der Antrag seitens der Meldebehörde genehmigt werden. Mit Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegister-auskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn beispielsweise ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners benötigt, um seine Forderungen zu realisieren. Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet, kann aber verlängert werden. Gesetzlich vorgeschriebene Sperren, wie die Auskunftssperren nach § 51 Abs. 5 BMG, werden von Amts wegen (kraft Gesetzes) von der Meldebehörde eingetragen.
gez. René Kirch, Bürgermeister