Leben in Groß-Umstadt

Bebauungsplan „Auf der Gasse“ im Stadtteil Wiebelsbach

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Bebauungsplan „Auf der Gasse“  im Stadtteil Wiebelsbach ist von der Stadtverordnetenversammlung am 10.07.2024 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen worden.

Der Bebauungsplan kann mit der Begründung im Rathaus, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt, Abt. 210 - Stadtplanung und Baurecht, Zimmer 0.03 während der Dienststunden eingesehen werden. Weiterhin kann der Bebauungsplan mit Begründung auf der Homepage der Stadt Groß-Umstadt abgerufen werden unter: 

www.gross-umstadt.de/stadtentwicklung-wirtschaft/bauen-wohnen/gueltige-bebauungsplaene

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die in der Gemarkung Wiebelsbach Flur 1 gelegenen Flurstücke Nr. 432 bis 434, 435/1 und 436/1.

Die genaue Abgrenzung kann der nachfolgenden Karte entnommen werden:

Datengrundlage Kataster: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen 

Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Groß-Umstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hingewiesen wird:

a)    auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von 

Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 - 42 BauGB, sowie

b)    auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb 

einer Dreijahresfrist gestellt wird.

Groß-Umstadt, den 24.09.2024

Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt

gez. René Kirch, Bürgermeister