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Bebauungsplan „Auf der Gasse“ im Stadtteil Wiebelsbach
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Bebauungsplan „Auf der Gasse“ im Stadtteil Wiebelsbach ist von der Stadtverordnetenversammlung am 10.07.2024 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen worden.
Der Bebauungsplan kann mit der Begründung im Rathaus, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt, Abt. 210 - Stadtplanung und Baurecht, Zimmer 0.03 während der Dienststunden eingesehen werden. Weiterhin kann der Bebauungsplan mit Begründung auf der Homepage der Stadt Groß-Umstadt abgerufen werden unter:
www.gross-umstadt.de/stadtentwicklung-wirtschaft/bauen-wohnen/gueltige-bebauungsplaene
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die in der Gemarkung Wiebelsbach Flur 1 gelegenen Flurstücke Nr. 432 bis 434, 435/1 und 436/1.
Die genaue Abgrenzung kann der nachfolgenden Karte entnommen werden:
Datengrundlage Kataster: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation |
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Groß-Umstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hingewiesen wird:
a) auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von
Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 - 42 BauGB, sowie
b) auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb
einer Dreijahresfrist gestellt wird.
Groß-Umstadt, den 24.09.2024
Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
gez. René Kirch, Bürgermeister