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Bebauungsplan „Am Waldfriedhof“ im Stadtteil Umstadt

Bebauungsplan „Am Waldfriedhof“ im Stadtteil Umstadt - Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Bebauungsplan „Am Waldfriedhof“ im Stadtteil Umstadt ist von der Stadtverordnetenversammlung am 22.09.2022 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen worden.

Der Bebauungsplan kann mit der Begründung bei der Abteilung 210 - Stadtplanung und Baurecht- der Stadt Groß-Umstadt, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt, Zimmer Nr. 0.03, während der Dienststunden eingesehen werden.

Diese Bekanntmachung und den Bebauungsplan mit Begründung können auch auf der Internetseite https://www.gross-umstadt.de/stadtentwicklung-wirtschaft/bauen-wohnen/gueltige-bebauungsplaene/ der Stadt Groß-Umstadt eingesehen bzw. abgerufen werden.

Das Bebauungsplangebiet grenzt unmittelbar an den Ziegelwaldweg an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Waldfriedhof“ umfasst Teilflächen der Flurstücke Gemarkung Groß-Umstadt Flur 26 Nr. 210/1 und 214/2.

Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches kann der nachfolgenden Karte entnommen werden.

Geltungsbereich Bebauungsplan Am Waldfriedhof

Datengrundlage:      Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS)
der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.      eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Groß-Umstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hingewiesen wird:

a)     auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 - 42 BauGB, sowie

b)     auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird.

Groß-Umstadt, den 07.11.2022
Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
gez. René Kirch, Bürgermeister