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Bauleitplanung der Stadt Groß-Umstadt
Bebauungsplan „Geiersberg, Plan 4“ im
Stadtteil Umstadt hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3
Baugesetzbuch (BauGB)
Bebauungsplan „Geiersberg, Plan 4“ im Stadtteil Umstadt hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt hat in ihrer Sitzung am 21.12.2023 den Bebauungsplan „Geiersberg, Plan 4“ in der Gemarkung Groß-Umstadt einschließlich bauordnungsrechtlicher Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO), gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Satzungsbeschluss für den v. g. Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan „Geiersberg, Plan 4“ dient der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Sicherung des bestehenden Gebietscharakters ohne den planerischen „Raum“ zu verschließen für eine dem Gebiet angemessene und verträgliche Entwicklung. Auf dem Wege der verbindlichen Bauleitplanung sollen im Zuge einer städtebaulichen Steuerung Potenziale für eine gebietsverträgliche Nachverdichtung geschaffen und gleichzeitig mögliche Fehlentwicklungen entgegenwirkt werden.
Der räumliche Geltungsbereich für den Bebauungsplan „Geiersberg, Teil 4“ ist deckungsgleich mit dem Umgriff des Geltungsbereichs für den Bebauungsplan „Geiersberg, Plan 2“ mit Ausnahme der Grundstücke, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Geiersberg, Teil 3“ liegen (Sicherung des Naturdenkmals „Steinbornshohl“). Der Umgriff für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Geiersberg, Teil 4“ ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen.
Das Plangebiet liegt im Osten des Stadtteils Umstadt und umfasst eine Fläche von ca. 10 ha. Neben überwiegend wohnbaulich genutzten Grundstücken werden mit Aufstellung des Bebauungsplanes vereinzelt auch das Wohnen nicht störende Gewerbebetriebe planungsrechtlich gesichert. Der Geltungsbereich des Plangebietes wird im Einzelnen begrenzt durch:
- Wohnbebauung im Norden, welche über die öffentliche Verkehrsfläche „Raibacher Tal“ erschlossen wird,
- Wohnbebauung im Osten, welche über die öffentliche Verkehrsfläche „Am Wasserwerk“ erschlossen wird sowie Grünland im Nordosten,
- das Naturdenkmal „Steinbornshohl“ sowie den Friedhof im Süden sowie
- die Richer Straße im Westen.
siehe Abbildung: Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster mit Eintragung der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Geiersberg, Teil 4“ (strichlierte Umgrenzungslinie), ohne Maßstab
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan „Geiersberg, Plan 4“, bestehend aus dem Planteil mit Planzeichenerklärung, der Nutzungsschablone (tabellarische Festsetzungen), dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO), bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO) und Hinweisen) sowie der Begründung mit Anlagen (Bestandskarte, Pläne der Bestandsanalyse) und der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit, Stand: April 2022, ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt Auskunft beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, Rathaus, Markt 1 in 64823 Groß-Umstadt (Abt. 210 - Stadtplanung und Baurecht, Zimmer 0.03) während der Dienststunden erteilt.
Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Geiersberg, Plan 4“ nach den Maßgaben des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt wurde. Das Verfahren nach § 13a BauGB kann für Bebauungspläne der Innenentwicklung, für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung angewandt werden. In diesem Sinne wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan „Geiersberg, Plan 4“ ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wurde; vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltrelevanter Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Geiersberg, Plan 4“ eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt und in deren Ergebnis festgestellt wurde, dass der Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären und damit die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB gegeben waren.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen können, wenn aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeiführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt beantragt wird. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Es wird daher darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Groß-Umstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „„Geiersberg, Plan 4“ in der Gemarkung Groß-Umstadt in Kraft.
Groß-Umstadt, den 23.04.2024
Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
gez. René Kirch, Bürgermeister