Leben in Groß-Umstadt

Bauleitplanung der Stadt Groß-Umstadt

Bebauungsplan „Kastanienweg“ im Stadtteil Klein-Umstadt hier:   Bekanntmachung über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Bebauungsplan „Kastanienweg“ im Stadtteil Klein-Umstadt hier: Bekanntmachung über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt hat in ihrer Sitzung am 04.02.2022 die Aufstellung des 

o. g. Bebauungsplans beschlossen. Die Stadtverordnetenversammlung hatte zudem beschlossen, das 

Aufstellungsverfahren unter Anwendung des § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Das 

Bundesverwaltungsgericht hat jedoch mit Urteil vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) festgestellt, dass § 13b BauGB mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist. Der Befund der Unionsrechtswidrigkeit entfaltet Wirkung für 

Bebauungsplanverfahren nach dieser Vorschrift mit der Folge, dass § 13b BauGB nicht mehr angewandt werden kann und somit für die betroffenen 13b-Pläne im bisherigen Außenbereich keine anwendbare Rechtsgrundlage mehr existiert, auf die die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gestützt werden könnte. Nach § 13b BauGB begonnene und noch nicht durch Bekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 10 BauGB abgeschlossene Planverfahren sind daher auf ein anderes Verfahren umzustellen. Für den hier vorliegenden 

Bebauungsplan wird auf das zweistufige Regelverfahren einschließlich Umweltprüfung umgestellt, für das sämtliche Verfahrensmodifikationen auf der Grundlage des § 13b BauGB nicht greifen.

Die Stadtverordnetenversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 23.05.2024 die Überleitung des 

Aufstellungsverfahrens in ein Regelverfahren beschlossen; von der Anwendung des § 13b BauGB soll abgesehen werden. Die Stadtverordnetenversammlung hat ferner in gleicher Sitzung den Bebauungsplan „Kastanienweg“ als Vorentwurf anerkannt zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB 

sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.

Der Aufstellungsbeschluss sowie die Überleitung des Aufstellungsverfahrens in ein Regelverfahren werden hiermit im Sinne des § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Räumlicher Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich befindet sich im Nordwesten des Stadtteils Klein-Umstadt und schließt im Osten und Süden an die bebaute Ortslage an. Im Westen verläuft die Schienenstrecke der Eisenbahn. Der Anschluß an die öffentlichen Erschließungsanlagen des Plangebiets erfolgt über den entlang der östlichen Planbereichsgrenze verlaufenden Kastanienweg.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rd. 4.670 m² und ist in zwei Teilgeltungsbereiche unterteilt. Vom 

vorläufigen Geltungsbereich betroffen sind die Grundstücke in der Gemarkung Klein-Umstadt, Flur 3, Nr. 121/5 und 121/9. Das ehemalige Bahnhofsgebäude mit der umliegenden Freifläche (Flst. 121/7) trennt räumlich die beiden 

Teilgeltungsbereiche voneinander. Der räumliche Geltungsbereich ist in der folgenden Abbildung durch eine 

trichlierte Umgrenzungslinie dargestellt.

Erfordernis und Ziel der Bauleitplanung:

Städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung von Wohnhäusern im Sinne der Ortsrandarrondierung und einer Nachverdichtung.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs gemäß § 3 Abs. 1 BauGB:

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Vorentwurf des Bebauungsplans „Kastanienweg“, bestehend aus dem 

Planteil mit Nutzungsschablone und Planzeichenerklärung und dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und 

bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO)) sowie der zu den Bauleitplanungen zugehörigen gemeinsamen Begründung, in der Zeit

24. Juli 2024 bis einschließlich 26. August 2024

gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Internet auf der offiziellen Homepage der Stadt Groß-Umstadt 

(https://www.gross-umstadt.de) unter der Rubrik → Stadtentwicklung & Wirtschaft → Bauen & Wohnen → Offenlage Bebauungspläne 

(Link: https://www.gross-umstadt.de/stadtentwicklung-wirtschaft/bauen-wohnen/offenlage-bebauungsplaene/)

eingesehen werden kann.

 

Ergänzend zur vorstehend bekannt gemachten Veröffentlichung im Internet wird eine zusätzliche leicht zu 

erreichende Zugangsmöglichkeit durch öffentliche Auslegung ermöglicht. Die Vorentwurfsunterlagen zur 

Bauleitplanung werden während des oben genannten Zeitraumes als weiteres Informationsangebot im Rathaus der Stadt Groß-Umstadt, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt, Abt. 210 - Stadtplanung und Baurecht, Zimmer 0.03 während der folgenden Öffnungszeiten des Rathauses zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt:

  • montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr
  • sowie donnerstags von 14:00 bis 15.30 Uhr.

Weitere Einsichtnahmetermine sind nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung unter: 06078 – 781 221 und 781 228, möglich.

Die Öffentlichkeit wird durch Einstellen der Planung ins Internet und zusätzlicher öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am Verfahren beteiligt und frühzeitig unterrichtet. Es wird durch Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass:

  • während des v. g. Auslegungszeitraumes sich die Öffentlichkeit durch Einsichtnahme in die Planunterlagen zum Vorentwurf der Bauleitplanung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die möglichen Auswirkungen der Bauleitplanung unterrichten kann;
  • Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben und elektronisch via eMail übermittelt werden sollen an die folgende E-Mail-Adresse: bauverwaltung@gross-umstadt.de, aber auch auf anderem Wege schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt oder bei der Abt. 210 - Stadtplanung und Baurecht – im Rathaus der Stadt Groß-Umstadt abgegeben werden können.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Vorgaben des EAG Bau ein Umweltbericht erstellt wird. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden entsprechend der Regelung über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgefordert.

Die Stadt Groß-Umstadt hat die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB auf das Planungsbüro IP-Konzept, Reichenbach übertragen. Das Büro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass die außerstaatlichen Regelungen (wie z.B. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien) in der jeweils gültigen Fassung, auf die in den Verfahrensunterlagen zum Bebauungsplan (z. B. in den textlichen Festsetzungen oder Hinweisen) Bezug genommen wird, im Rathaus der Stadt Groß-Umstadt, Markt 1, 

64823 Groß-Umstadt, Abt. 210 - Stadtplanung und Baurecht, eingesehen werden können.

Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren:

Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von 

Bauleitplänen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln, sowie die durch die Planung betroffenen 

öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im 

Bauleitplanverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der 

abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.

Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch den Magistrat oder im Auftrag des Magistrats durch Dritte, durch eingehende Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich 

geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB).

Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben (sog. 

aufgedrängte Daten) sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges 

Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz BauGB). Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, 

erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen 

erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist.

Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit § 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:

  • die Stadtverordnetenversammlung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB;
  • einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z.B. Planungsbüros);
  • andere Ämter oder Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind;
  • andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen;
  • höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln;
  • Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen.

Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Abbildung:

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Kastanienweg“ in der Gemarkung Klein-Umstadt (schwarz-strichlierte Umgrenzungslinie), unmaßstäbliche Abbildung

Groß-Umstadt, den 17.07.2024

Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt

René Kirch, Bürgermeister