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Haushalt
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
- Haushaltssatzung
Haushaltssatzung der Stadt Groß-Umstadt für das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt am 28.04.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 59.225.121 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 59.012.963 EUR
mit einem Saldo von 212.158 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 3.000 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf - EUR
mit einem Saldo von 3.000 EUR
mit einem Überschuss von 215.058 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.846.843 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 9.005.814 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 15.071.017 EUR
mit einem Saldo von -6.065.203 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 520.638 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 2.845.884 EUR
mit einem Saldo von -2.325.246 EUR
mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von 5.543.606 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2022 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 520.638 EUR festgesetzt.
Darin enthalten sind: Zinsfreies Darlehen aus dem Investitionsprogramm Hessenkasse in Höhe von: 520.638 EUR.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2022 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 21.891.750 EUR festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 400 v.H
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 525 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 385 v.H.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Zweckbindungen, unechte Deckungsfähigkeit nach § 19 GemHVO
1.) Zahlungswirksamen Mehrerträge aus Spenden für laufende Zwecke sind gemäß § 19 Abs. 1 GemHVO zu Gunsten des in der Spende angegebenen Aufwands zu verwenden und erhöhen den Ansatz entsprechend nach § 19 Abs. 2 GemHVO.
2.) Zahlungswirksame Mehreinzahlungen aus Spenden für Investitionen sind gemäß § 19 Abs. 4 GemHVO zu Gunsten der in der Spende angegebenen Maßnahme zu verwenden und erhöhen den Ansatz entsprechend, sofern die Erhöhung in einem zum Gesamtvolumen der Maßnahme nicht gewichtigen Verhältnis steht.
3.) Innerhalb eines Budgets erhöhen zahlungswirksame Mehrerträge aus privatrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten sowie Kostenersatzleistungen und -Erstattungen gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO die Ansätze der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen entsprechend.
4.) Zahlungswirksame Mehrerträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke erhöhen den durch den Zweck bestimmten Ansatz, entsprechende zahlungswirksame Mindererträge verringern den entsprechenden, durch den Zweck bestimmten Ansatz nach § 19 Abs. 2 GemHVO. Allgemeine Zuweisungen und Zuschüsse sind hiervon ausgenommen.
5.) Zahlungswirksame Mindererträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen vermindern den entsprechenden Ansatz für Auszahlungen, § 19 Abs. 2 GemHVO.
6.) Zahlungswirksame Verfügungsmittel nach § 13 GemHVO sind ausgenommen.
7.) Die Ausgestaltung kann durch Dienstanweisungen erfolgen.
Deckungsvermerke nach § 20 GemHVO
1.) Die Ansätze von Personal- und Versorgungsaufwendungen sind unbeschadet vorrangiger Budgetdeckung nach § 20 Abs. 1 GemHVO gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO über alle Budgets / Teilhaushalte hinweg untereinander und gegenseitig deckungsfähig.
2.) Die Ausgestaltung kann durch Dienstanweisungen erfolgen.
Übertragungsvermerke nach § 21 GemHVO
1.) Die Ansätze für Aufwendungen der Budgets sind nach § 21 Abs. 1 GemHVO in das folgende Haushaltsjahr übertragbar, sofern dies erforderlich oder notwendig ist. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Verfügungsmittel nach § 13 GemHVO sind ausgenommen.
2.) Die Ausgestaltung kann durch Dienstanweisungen erfolgen.
§ 9
Bei organisatorischen Änderungen können, abweichend vom Stellenplan, in dem dadurch erforderlichen Umfang vorhandene Planstellen umgesetzt werden. Die Umsetzungen sind in dem Stellenplan der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung aufzunehmen.
§ 10
Wirtschaftliche Betätigung der Stadt Groß-Umstadt
Nach § 121 Abs. 7 HGO haben die Gemeinden mindestens einmal in ihrer Wahlzeit zu prüfen, inwiefern ihre wirtschaftlichen Betätigungen noch die Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 HGO erfüllen, und inwieweit diese privaten Dritten übertragen werden können. Eine Übersicht ist Teil des Vorberichts dieses Haushalts.
Die Stadt Groß-Umstadt ist im Sinne des § 121 HGO über dessen Ausnahme- und Stichtagskatalog hinaus nicht wirtschaftlich tätig. Eine weitergehende Prüfung ist daher nicht erforderlich.
§ 11
1.) Als erheblich bzw. wesentlich erhöhend im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr.1 HGO gilt ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt, der 5 v.H. der Summe der ordentlichen Erträge des Ergebnishaushaltes übersteigt.
2.) Als erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr.2 HGO gilt ein Fehlbetrag im Finanzhaushalt, der 4 v.H. der Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit übersteigt.
3.) Als erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO sind anzusehen
a. Mehraufwendungen, wenn sie im Einzelfall 3 v.H. der Summe der ordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushaltes übersteigen.
b. Mehrauszahlungen, wenn sie im Einzelfall 3 v.H. der Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit übersteigen.
4.) Als unerheblich im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO gelten Auszahlungen für den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens, die nicht mehr als 25.000,00 Euro betragen, sowie für Baumaßnahmen, die nicht mehr als 100.000,00 Euro betragen.
5.) Als erheblich im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GemHVO gelten Einzelbeträge ab 10.000,00 Euro.
Groß-Umstadt, den 02.05.2022
Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
René Kirch, Bürgermeister
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach dem § 97a Nr. 3, 4 und 5 i. V. m. §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung hat folgenden Wortlaut:
Der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg Dieburg, 06.07.2022
- Kommunalaufsicht -
Az.: 240.1 051 901 -10 10 wö
Genehmigung
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
- den in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Groß-Umstadt für das Haushaltsjahr 2022 festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von
520.638,00 €
(in Worten: Fünfhundertzwanzigtausendsechshundertachtunddreißig Euro).
Dienstsiegel
gez. Im Auftrag: Koch
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.07.2022 bis einschließlich 21.07.2022 im Rathaus, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt, Zimmer 1.14, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
- montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr und
- donnerstags zusätzlich von 14 bis 15:30 Uhr
Wir bitten Sie vorher einen Termin zu vereinbaren.
Groß-Umstadt, den 06.07.2022
Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
gez.: René Kirch, Bürgermeister