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Satzung
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Groß-Umstadt
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Groß-Umstadt
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S.90,93), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. 2013 S.134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S.582) und des § 38 der Friedhofssatzung der Stadt Groß-Umstadt hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom
21. März 2024
für die Friedhöfe der Stadt Groß-Umstadt folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. GEBÜHRENPFLICHT
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Groß-Umstadt vom 22. Dezember 2008, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 21. Dezember 2023, sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die nach dieser Satzung festgelegten Verwaltungskosten zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
- Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
- Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und
Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum
Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
- Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der
Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
- Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung
der Kosten verpflichtet hat.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
- Schuldner für die Gebühren nach § 8a dieser Gebührensatzung ist bei Wahlgrabstätten die oder der Nutzungsberechtigte und bei Reihengrabstätten die oder der Verfügungsberechtigte der Grabstätte. Die oder der Nutzungsberechtigte ergibt sich in Anwendung des § 21 und die oder der Verfügungsberechtigte in Anwendung des § 18 der Friedhofssatzung der Stadt Groß-Umstadt.
- Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 - Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach
der Friedhofssatzung, und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
(3) Der Fälligkeitstermin der jährlichen Gebühr auf Grund des § 8a Abs.1 dieser Gebührensatzung ist jeweils der 01.07. des Jahres.
§ 4 – Rechtsbehelfe
- Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
§ 5 – Zwangsmittel
Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 - Stundung und Erlass von Gebühren
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit kann der Magistrat die in den §§ 7 und 13 dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren stunden, niederschlagen, ganz oder teilweise erlassen.
II. GEBÜHREN
§ 7 - Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle und Aufbewahrung der Leiche
(1) Benutzung des Feierraumes anlässlich einer Trauerfeier / Aussegnung einschl. Beleuchtung, Reinigung und Heizung, soweit vorhanden, sowie Auf- und Abbau; sowie die Aufbewahrung der Leiche für drei Tage (montags bis freitags)
155,00 €
(2) Für die zusätzliche Benutzung der Trauerhalle an einem weiteren Termin anlässlich einer Urnenbeisetzung 35,00 €
(3) Für Leichen, die länger als 72 Stunden (montags bis freitags) aufbewahrt werden, sind für jeden weiteren angefangenen Tag (außer samstags und sonntags) zu entrichten
25,00 €
(4) Für Aufbewahrung von Leichen,
a) je angefangenem Aufbewahrungstag 25,00 €
b) wenn die Leiche vor der Überführung nach auswärts in dem Feierraum eingesegnet wird
80,00 €
(5) Aufbewahrung einer Urne nach Ablauf eines Monats nach Eintreffen bei der Friedhofsverwaltung je angefangenem Monat 50,00 €
§ 8a – Friedhofsunterhaltungsgebühr
(1) Für die am 01.01. eines jeden Jahres auf den Friedhöfen des Geltungsbereiches dieser Satzung vorhandene Grabstelle ist eine jährliche Gebühr von € 36 für die Unterhaltung der Friedhöfe zu entrichten. Über diese Friedhofsunterhaltungsgebühr werden ausschließlich alle laufenden Maßnahmen der Pflege und Unterhaltung der Friedhofsareale, insbesondere Wege, Grünflächen und Bepflanzungen finanziert.
(2) Die Gebühr ist während der gesamten Nutzungsdauer der Grabstätte zu entrichten. Bei Verkürzung der Nutzungsdauer (vorzeitiges Einebnen) ist die Gebühr jedoch mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 12 Friedhofssatzung) zu entrichten.
(3) Es besteht ein Wahlrecht des Gebührenschuldners, die Verpflichtung nach den Abs. (1) und (2) durch eine Einmalzahlung abzulösen.
Der Betrag der Einmalzahlung errechnet sich aus der Gebühr gemäß Abs. (1) multipliziert mit der (Rest-) Ruhezeit.
(4) Die Einmalzahlung wird ab dem Kalenderjahr berechnet, das dem jährlichen Gebührenbescheid folgt, auf Grund dessen das Wahlrecht ausgeübt wurde. Es gilt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung dieses Kalenderjahres.
(5) Macht der Gebührenschuldner von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, sind die jeweiligen Jahresbeträge zu zahlen.
(6) Die Gebühr gemäß § 8a dieser Gebührensatzung wird nur erhoben, wenn das Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor dem 01.01.2019 erworben worden ist. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird letztmals für das Kalenderjahr erhoben, in dem das Nutzungsrecht an einer Grabstätte endet, wie es zum Stichtag 31.12.2018 festgestellt ist.
§ 8 b - Zusatzleistungen
(1) Bereitstellung und Auslegen von
a) einem Set Grabauslegematten 90,00 €
b) einem Set Abdeckmatten für Erdhügel / Erdcontainer 90,00 €
(2) Für notwendige Arbeiten, die nicht von der Stadt Groß-Umstadt zu vertreten sind (z.B. Entfernen von Teilen der Grabmalanlage oder Fundamente), werden diese Gebühren nach Arbeitsaufwand gem. der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten erhoben. Diese Arbeiten sind die Tätigkeiten und Leistungen, die nicht in § 13 Ziff. 1.-9. aufgeführt sind.
§ 9 – Erwerb des Verfügungsrechts an einer Reihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist (§ 12 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres
1.440,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
960,00 €
(2) Grundsätzlich sind die Gräber innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Verfügungsrechtes abzuräumen. Der Magistrat kann das Verfügungsrecht befristet bis zu insgesamt zehn Jahren verlängern, wenn das Grabfeld nicht zur Neubelegung benötigt wird.
Für die Verlängerung werden folgende Gebühren erhoben:
je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 48,00 €
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
je Grabstelle 2.850,00 €
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 bis Abs. 6 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 95,00 €
(3) Für die Überlassung einer Wiesengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
je Grabstelle 3.750,00 €
(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wiesengrabstätte (§ 22 a der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 125,00 €
(5) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend
§ 11 Erwerb von Nutzungsrechten an
Urnenwahlgrabstätten und Urnennischen
(1) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 24 Abs. 1 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) je Grabstelle zur Beisetzung bis zu zwei Urnen 2.860,00 €
b) zusätzliche Breite für eine weitere Urne 1.430,00 €
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte (§§ 24, 26 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
je Grabstelle (Abs.1 a) und Jahr der Verlängerung 143,00 €
(3) Für die Überlassung einer Wiesenurnengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. §§ 24, 24a der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
je Grabstelle zur Beisetzung bis zu zwei Urnen 3.160,00 €
(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wiesenurnengrabstätte (§§ 24, 24a, 26 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
je Grabstelle (Abs.3) und Jahr der Verlängerung 158,00 €
(5) Für die Überlassung einer Urnennische für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 25 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
für eine Urnennische zur Beisetzung bis zu zwei Urnen einschließlich Deckplatte 3.660,00 €
(6) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnennische (§§ 25, 26 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
je Nische (Abs. 5) und Jahr der Verlängerung 183,00 €
(7) Für den Wiedererwerb einer Urnenwahlgrabstätte oder einer Urnennische gelten Abs. 1 bis 6 entsprechend
(8) Auf den Friedhöfen, auf denen Urnenwahlgrabstätten im Belegungsplan nicht ausgewiesen sind oder im Falle der Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten gelten die Gebühren nach § 10.
§ 12 Erwerb von Verfügungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen auf dem Waldfriedhof wird folgende Gebühr erhoben:
je Beisetzungsstelle für eine Urne 1.340,00 €
(2) Für eine Beisetzungsstelle unter einem Ruhebaum für die Dauer der Ruhefrist (§ 12 Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) je Beisetzungsstelle für eine Urne 2.620,00 €
b) für die Verlängerung des Verfügungsrechtes an einer Beisetzungsstelle pro Jahr 131,00 €
(3) Die Gebühren für die Beisetzungsstelle umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabarten einschließlich der Rasenpflege.
§ 13 – Bestattungen
Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) Personen vom sechsten Lebensjahr an 1.170,00 €
b) Kinder bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres
und beurkundeten Totgeburten gestrichen
c) Zulage für Grabherstellung als Tiefengrab 200,00 €
d) Beisetzung von Urnen im Erdreich 380,00 €
e) Beisetzung von Urnen in einer Urnennische 320,00 €
f) Überführung und Einsenken des Sarges in Ausnahmefällen 270,00 €
g) Für Bestattungen oder Trauerfeiern, die in Ausnahmefällen an einem Sonn- oder Feiertag stattfinden, wird ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 100% der Gebühren gemäß § 7 und § 13 lit. a) bis f) berechnet; der Zuschlag wird auch fällig an Heiligabend oder Silvester.
Für Bestattungen oder Trauerfeiern, die an einem Samstag stattfinden, beträgt der Zuschlag 50%.
Für Bestattungen oder Trauerfeiern, die Freitagnachmittags stattfinden, beträgt der Zuschlag 25%.
h) Die Bestattung in dem Sammelbestattungsfeld für totgeborene Kinder erfolgt kostenlos.
Die Bestattungen nach Buchstabe a), b), c) d) e) und h) umfassen folgende Leistungen:
1. Überführung des Sarges oder der Urne von der Leichenhalle zum Feierraum,
2. Stellung des Sargwagens und Kranzgestell bzw. Kranzwagen,
3. Ausheben des Grabes bzw. Öffnen der Urnennische,
4. Bereitstellung des Sargversenkapparates,
5. Einsenken bzw. Einstellen der Urne,
6. Schließen und Hügeln des Grabes bzw. Schließen der Urnennische,
7. Stellung der Grundausstattung der Dekoration,
8. Ausfertigung der Graburkunde bei Erwerb des Nutzungsrechtes,
9. Transport und Lagern des Grabaushubes außerhalb des unmittelbaren Grabbereiches bei Bedarf.
Wird eine der genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen, so ermäßigt sich die Gebühr nicht.
§ 14 - Ausgrabung, Wiederbestattung, Umbettung
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. Ausgrabung einer Leiche 1.770,00 €
2. a) Ausgrabung einer Urne 380,00 €
b) Entnahme einer Urne aus einer Nische 320,00 €
3. Wiederbestattung einer Leiche 1.370,00 €
4. a) Wiederbestattung einer Urne im Erdreich 380,00 €
b) Wiederbestattung einer Urne in einer Nische 320,00 €
5. Umbettung einer Leiche innerhalb eines Friedhofes 3.140,00 €
6. Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof innerhalb der Stadt
3.340,00 €
Die Kosten der Überführung von einem zum anderen Friedhof sowie die Sargkosten sind in den Gebühren unter Ziff. 1. – 6. nicht enthalten.
§ 15 – Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung)
80,00 €
b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofssatzung)
40,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 16 Gebühren für Grabräumung
(1) Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefristen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb von der Stadt ausgeführt werden, so werden für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfriedigung usw. je Grabstelle 480,00 € erhoben.
(2) Pflegeentschädigung pro Jahr beim Abräumen oder Verkleinern vor Ablauf der Ruhefristen (§ 12 Friedhofssatzung): a) bei Reihengrabstätten 40,00 €, b) bei Urnenwahlgrabstätten 20,00 €, c) bei Wahlgräbern, pro Grabstelle 50,00 €.
III. INKRAFTTRETEN
§ 17 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Groß-Umstadt vom 14. Dezember 2018 außer Kraft.
Groß-Umstadt, den 22. März 2024
Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
René Kirch, Bürgermeister