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Haushaltssatzung 2024
Haushaltssatzung der Stadt Groß-Umstadt für das Haushaltsjahr 2024
Haushaltssatzung der Stadt Groß-Umstadt für das Haushaltsjahr 2024
- Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach dem § 97a Ziffern 3, 4 und 5 in Verbindung mit den §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2, Hessische Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung hat folgenden Wortlaut:
Der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg Dieburg, 29.Januar 2024
- Kommunalaufsicht -
Az.: 240.1 051 901 -10 10 ko
Genehmigung
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
In Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Groß-Umstadt für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen zur Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von
11.907.008 € (in Worten: Elf Millionen Neunhundertsiebentausendundacht Euro);
- in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO den in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von
4.790.000 € (in Worten: Vier Millionen Siebenhundertneunzigtausend Euro);
- in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
2.000.000 € (in Worten: Zwei Millionen Euro).
Im Auftrag:
gez. Koch
Dienstsiegel
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 05.02.2024 bis einschließlich 13.02.2024 im Rathaus,
Markt 1, 64823 Groß-Umstadt, Zimmer 1.15, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
- montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr und
- donnerstags zusätzlich von 14 bis 15:30 Uhr
Wir bitten Sie, vorher telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Groß-Umstadt, den 29.01.2024 Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
gez.: René Kirch, Bürgermeister
Die Haushaltssatzung der Stadt Groß-Umstadt für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt am 21.12.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 67.333.697 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 68.286.642 EUR
mit einem Saldo von -952.944 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 8.700 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf - EUR
mit einem Saldo von 8.700 EUR
mit einem Fehlbedarf von -944.244 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.382.428 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.955.042 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 14.862.050 EUR
mit einem Saldo von -11.907.008 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 11.907.008 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 2.741.764 EUR
mit einem Saldo von 9.165.244 EUR
mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von 359.336 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 11.907.008 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf
4.790.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 635 v.H
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 835 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 405 v.H.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes am 21.12.2023 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Zweckbindungen, unechte Deckungsfähigkeit nach § 19 GemHVO
1.) Zahlungswirksamen Mehrerträge aus Spenden für laufende Zwecke sind gemäß § 19 Abs. 1 GemHVO zu Gunsten des in der Spende angegebenen Aufwands zu verwenden und erhöhen den Ansatz entsprechend nach § 19 Abs. 2 GemHVO.
2.) Zahlungswirksame Mehreinzahlungen aus Spenden für Investitionen sind gemäß § 19 Abs. 4 GemHVO zu Gunsten der in der Spende angegebenen Maßnahme zu verwenden und erhöhen den Ansatz entsprechend, sofern die Erhöhung in einem zum Gesamtvolumen der Maßnahme nicht gewichtigen Verhältnis steht.
3.) Innerhalb eines Budgets erhöhen zahlungswirksame Mehrerträge aus privatrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten sowie Kostenersatzleistungen und -Erstattungen gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO die Ansätze der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen entsprechend.
4.) Zahlungswirksame Mehrerträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke erhöhen den durch den Zweck bestimmten Ansatz, entsprechende zahlungswirksame Mindererträge verringern den entsprechenden, durch den Zweck bestimmten Ansatz nach § 19 Abs. 2 GemHVO. Allgemeine Zuweisungen und Zuschüsse sind hiervon ausgenommen.
5.) Zahlungswirksame Mindererträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen vermindern den entsprechenden Ansatz für Auszahlungen, § 19 Abs. 2 GemHVO.
6.) Zahlungswirksame Verfügungsmittel nach § 13 GemHVO sind ausgenommen.
7.) Die Ausgestaltung kann durch Dienstanweisungen erfolgen.
Deckungsvermerke nach § 20 GemHVO
1.) Die Ansätze von Personal- und Versorgungsaufwendungen sind unbeschadet vorrangiger Budgetdeckung nach § 20 Abs. 1 GemHVO gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO über alle Budgets / Teilhaushalte hinweg untereinander und gegenseitig deckungsfähig.
2.) Die Ausgestaltung kann durch Dienstanweisungen erfolgen.
Übertragungsvermerke nach § 21 GemHVO
1.) Die Ansätze für Aufwendungen der Budgets sind nach § 21 Abs. 1 GemHVO in das folgende Haushaltsjahr übertragbar, sofern dies erforderlich oder notwendig ist. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Verfügungsmittel nach § 13 GemHVO sind ausgenommen.
2.) Die Ausgestaltung kann durch Dienstanweisungen erfolgen.
§ 9
Bei organisatorischen Änderungen können, abweichend vom Stellenplan, in dem dadurch erforderlichen Umfang vorhandene Planstellen umgesetzt werden. Die Umsetzungen sind in dem Stellenplan der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung aufzunehmen.
§ 10
Wirtschaftliche Betätigung der Stadt Groß-Umstadt
Nach § 121 Abs. 7 HGO haben die Gemeinden mindestens einmal in ihrer Wahlzeit zu prüfen, inwiefern ihre wirtschaftlichen Betätigungen noch die Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 HGO erfüllen, und inwieweit diese privaten Dritten übertragen werden können. Eine Übersicht ist Teil des Vorberichts dieses Haushalts.
Die Stadt Groß-Umstadt ist im Sinne des § 121 HGO über dessen Ausnahme- und Stichtagskatalog hinaus nicht wirtschaftlich tätig. Eine weitergehende Prüfung ist daher nicht erforderlich.
§ 11
1.) Als erheblich bzw. wesentlich erhöhend im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr.1 HGO gilt ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt, der 5 v.H. der Summe der ordentlichen Erträge des Ergebnishaushaltes übersteigt.
2.) Als erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr.2 HGO gilt ein Fehlbetrag im Finanzhaushalt, der 4 v.H. der Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit übersteigt.
3.) Als erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO sind anzusehen
a. Mehraufwendungen, wenn sie im Einzelfall 3 v.H. der Summe der ordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushaltes übersteigen.
b. Mehrauszahlungen, wenn sie im Einzelfall 3 v.H. der Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit übersteigen.
4.) Als unerheblich im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO gelten Auszahlungen für den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens, die nicht mehr als 25.000,00 Euro betragen, sowie für Baumaßnahmen, die nicht mehr als 100.000,00 Euro betragen.
5.) Als erheblich im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GemHVO gelten Einzelbeträge ab 10.000,00 Euro.
Groß-Umstadt, den 22.01.2024
Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
gez.: René Kirch, Bürgermeister