Leben in Groß-Umstadt

Kommunalwahl am 14. März 2021

Hier: Nachrücken in den Ortsbeirat
Klein-Umstadt

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Die Gemeindewahlleiterin

der Stadt Groß-Umstadt

Herr Dennis Mühlhahn verliert, durch Wegfall einer Voraussetzung seiner Wählbarkeit, sein Mandat im Ortsbeirat Klein-Umstadt. Vgl. § 32 (1) i.V.m § 33 Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. § 33 (1) Nr. 2 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG).

Nach § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) stelle ich als Nachrücker Herrn Dirk Mühlhahn, wohnhaft in Groß-Umstadt, Am Martinsrain 5, fest.

Gegen die Gültigkeit dieser Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 25 KWG).

Groß-Umstadt, den 12.06.2024

gez.: Arndt, Gemeindewahlleiterin