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Bekanntmachung
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übernahme von Aufgaben nach dem
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übernahme von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 11 KGG macht die Stadt Groß-Umstadt hiermit die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übernahme von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zwischen dem Landkreis Darmstadt-Dieburg und der Stadt Groß-Umstadt nebst Genehmigung bekannt:
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übernahme von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz
( ProstSchG) zwischen dem Landkreis Darmstadt-Dieburg —vertreten durch den Kreisausschuss -
- nachstehend als „ Landkreis" bezeichnet — und der Stadt Groß- Umstadt — vertreten durch den Magistrat — wird gemäß §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit ( KGG) nach
erfolgreicher Zusammenarbeit folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung erneut geschlossen:
Präambel
Zum 01.07.2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten. Am 24.01.2018 hat die Hessische Landesregierung die „Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes"
(ProstSchGZustV) erlassen (GVBI. 2018, 19).
Diese trat am 14.02.2018 in Kraft.
In § 1 Abs. 2 der Verordnung ist geregelt, dass der Landrat als Kreisordnungsbehörde Aufgaben, die nach § 1 Abs. 1 ProstSchGZustV dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde obliegen, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung in seine Zuständigkeit übernehmen kann.
§1 Aufgabendelegation
Der Landkreis verpflichtet sich gemäß
§§ 24 Abs. 1 Ziffer 1, § 25 Abs. 1 KGG i. V. m. §§ 1 Abs. 2 und 2 ProstSchGZustV
folgende Aufgaben von der Stadt Groß-Umstadt in seine Zuständigkeit zu übernehmen:
• Vollzug der Abschnitte 2 bis 7 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit der Landkreis nicht schon für diese Aufgabe zuständig ist (§ 10 ProstSchG)
• Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 33 ProstSchG
• Auskunft über Sachverhalte gem. § 35 ProstSchG
§2 Finanzierung
1. Der Landkreis vereinnahmt die Verwaltungsgebühren sowie etwaige Buß- und Verwarnungsgelder für die in § 1 übertragenen Aufgaben.
2. Die Stadt Groß- Umstadt beteiligt sich mit einem Betrag von jährlich 3.191,47 € ( in Worten:
dreitausendeinhunderteinundneunzig Euro siebenundvierzig Cent) an der Erstattung der dem Landkreis
entstehenden Personal- und Sachkosten.
3. Die Vereinbarungspartner gehen davon aus, dass diese Erstattung an den Landkreis nicht der Umsatzsteuer
unterliegt. Im Falle einer — auch nachträglichen — Steuerpflicht bzw. mit Eintritt dieser, gilt die vereinbarte Erstattung als Nettobetrag mit der Folge, dass die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Betrag zu entrichten ist.
4. Vor dem Hintergrund, dass für die übernommenen Aufgaben noch keine Verwaltungspraxis beim Landkreis besteht, wird nach der unter § 3 genannten Dauer der Vereinbarung die Finanzierungsregelung auf ihre
Auskömmlichkeit hin überprüft. Die Anpassung der Finanzierungsregelung bedarf der Zustimmung der Stadt Groß-Umstadt.
§3 Dauer der Vereinbarung
1. Die Vereinbarung wird für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2026 abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist während dieses Zeitraums nicht möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
2. Nach Ablauf dieses Zeitraums verlängert sich diese Vereinbarung unbefristet um jeweils fünf weitere Jahre, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf des jeweiligen 5-Jahres-Zeitraums gekündigt wird.
§4 Koordination und Abstimmung
Zur Koordination und Abstimmung zwischen dem Landkreis und der Stadt Groß-Umstadt findet (auf der Ebene der Dezernentinnen und Dezernenten und der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister) in regelmäßigen Abständen ein Informationsaustausch statt.
§5 Datenschutz
Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, dass sie bei der Durchführung dieses Vertrages die jeweils
geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
§6 Genehmigung und Bekanntmachung
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium
Darmstadt) und muss öffentlich bekannt gemacht werden
(§ 26 Abs.1 KGG). Die Vorlage an das Regierungspräsidium Darmstadt erfolgt durch den Landkreis.
§7 Salvatorische Klausel
1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder im Nachhinein für unwirksam erklärt werden oder undurchführbar sein oder sich in der Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht berührt.
2. Die Vereinbarungspartner nehmen in diesem Fall unverzüglich Verhandlungen auf, um eine neue Regelung zu
vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem Regelungsgehalt möglichst nahe kommt.
§8 Schlussbestimmungen
1. Ergibt sich aus wichtigen Gründen die Notwendigkeit, dass zur Wahrung der Interessen eines Verfahrenspartners Änderungen oder Ergänzungen dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlich werden, so sind diese unverzüglich schriftlich zu vereinbaren. Wichtige Gründe sind insbesondere gesetzliche Änderungen oder Weisungen vorgesetzter Behörden.
2. Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das
Abbedingen dieses Schriftformerfordernisses.
Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
gez. Klaus Peter Schellhaas, Landrat gez. René Kirch, Bürgermeister
gez. Lutz Köhler, Erster Kreisbeigeordneter gez. Miriam Mohr, Erste Stadträtin
Genehmigung
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 4 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. 1S . 307), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 83, 88), genehmige ich hiermit die am 27. März 2023 durch den Kreistag des
Landkreises Darmstadt-Dieburg und am 21. September 2023 durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß- Umstadt beschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 21. September 2023 / 27. November
2023 zwischen dem Landkreis Darmstadt-Dieburg und der Stadt Groß-Umstadt zur Obernahme von Aufgaben des Bürgermeisters der Stadt. Groß- Umstadt als örtliche Ordnungsbehörde in die Zuständigkeit des Landrats des
Landkreises Darmstadt-Dieburg als Kreisordnungsbehörde gemäß §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1, 25 Abs. 1 KGG i. V. m. §§ 1 Abs. 2 und 2 ProstSchGZustV.
Darmstadt, den 26. März 2024
Regierungspräsidium Darmstadt
RPDA - Dez. 116-03 k 17/2-2018/67
Im Auftrag
Christiane Wietell-Berge