Leben in Groß-Umstadt

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Satzung des Vereines „Verschwisterungskomitee“

Satzung des Vereines „Verschwisterungskomitee“

vom 01. Juli 1988 mit den Ergänzungen und Änderungen vom 08. November 1990, vom 19. April 1996, vom 30. Oktober 2001, vom 18. Juni 2002, vom 04. Juli 2005, vom 22. April 2008, vom 26. März 2009, vom 15. Dezember 2010, vom 13. Oktober 2014, vom 08. März 2016 und vom 09. Mai 2023

§ 1
Name und Sitz des Vereines

 

Der Verein führt den Namen

„Verschwisterungskomitee der Stadt Groß-Umstadt“
(Verein zur Pflege internationaler Beziehungen)

und hat seinen Sitz in Groß-Umstadt.

§ 2
Zweck des Vereines

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein setzt sich zum Ziel, persönliche Kontakte über die Grenzen der Bundes-republik Deutschland hinaus mit den Bürgern anderer Staaten zu pflegen, welche gleichfalls die persönliche Freiheit, das humanistische Weltbild, die demokratische Grundordnung im innerstaatlichen Bereich sowie die friedliche Entwicklung auf zwischenstaatlicher Ebene unterstützen. Vornehmlich mit den drei Partnerstädten Saint-Péray, Santo Tirso und Dicomano sind die freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und die Förderung der Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern weiterzuführen.

Auf die Förderung des Jugendaustausches ist ein besonderes Augenmerk zu richten.

Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

1.  Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Eine Mitgliedschaft kann durch den Hauptvorstand dann zurückgewiesen werden, wenn das Mitglied keine Gewähr dafür bietet, sich uneingeschränkt und vorbehaltlos für den Zweck des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung einzusetzen.

§ 4
Ehrenmitgliedschaft / Ehrenbezeichnung

1. Der Verein kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck oder um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

2. Vorstandsmitgliedern (§ 7 Buchstabe b) bis e), die sich besondere Verdienste um die Verschwisterung mit den Partnerstädten Saint-Péray, Santo Tirso und Dicomano erworben haben, kann eine Ehrenbezeichnung verliehen werden, die sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richtet. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptvorstandes und der Abteilungsvorstände teil.

3.  Die Verleihung einer Ehrenbezeichnung nach Abs. 1 oder 2 erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

4. Der Verein kann die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhalten entziehen.

§ 5
Beitrag

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Einzelfall kann der Hauptvorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.

Der Verein finanziert seine Aufgaben außerdem durch Spenden und Zuwendungen seiner Mitglieder und Förderer.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) die schriftliche Austrittserklärung,
b) den Tod,
c) den Ausschluss, über den der Hauptvorstand beschließt.
Gegen diesen Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 7
Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Hauptvorstand,
c) der Abteilungsvorstand für die deutsch-französische Verschwisterung mit Saint-Péray,
d) der Abteilungsvorstand für die deutsch-portugiesische Verschwisterung mit Santo Tirso,
e) der Abteilungsvorstand für die deutsch-italienische Verschwisterung mit Dicomano,
f) der Abteilungsvorstand für die Jugend.

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr - möglichst zu Beginn des Kalenderjahres - ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Präsidenten einzuberufen, in der Bericht über das abgelaufene Jahr und über die Kassengeschäfte erstattet, sowie die geplanten Aufgaben im laufenden Jahr vorgetragen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung hat jährlich über die Entlastung des Hauptvorstandes zu entscheiden.
  3. Sie befindet über Beitragshöhe, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Fünftel der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird. Der Präsident kann zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen aus wichtigem Grund ebenfalls einladen.
  5. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt elektronisch und über das amtliche Mitteilungsorgan der Stadt Groß-Umstadt. Zwischen Einladung und Sitzung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  7. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  8. Die Auflösung des Vereines bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  9. Juristische Personen haben nur eine Stimme.
  10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Fünftel der Mitglieder   anwesend ist. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist erneut zu einer Versammlung einzuladen; die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
  11. Die Einladung zur zweiten Sitzung kann gemeinsam mit der Einladung zur ersten Sitzung versandt werden.

§ 8a
Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre:
    a) den Schriftführer,
    b) den Schatzmeister,
    c) den Archivpfleger,
    d) die Geschäftsführer der Abteilungsvorstände,
    e) die stellvertretenden Geschäftsführer der Abteilungsvorstände,
    f) die Schriftführer der jeweiligen Abteilungsvorstände,
    g) die Beisitzer der Abteilungsvorstände,
    h) jeweils einen Beisitzer für den Hauptvorstand der aus den unter Punkt § 8a,g.
        gewählten Beisitzer ausgewählt wird,
    i) einen Vertreter für das Amt der Öffentlichkeitsarbeit,
  2. Die Abteilungsvorstände sollten Vorschläge für die Abteilungsmandate der Versammlung einreichen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer für eine Amtszeit von 2 Jahren. Wiederwahlen sind zulässig. Eine Wiederwahl in das Amt des Kassenprüfers ist nur einmal in Folge zulässig. Kassenprüfer können nach einer Mandatspause von einer Prüfer-Wahlperiode wieder gewählt werden.

§ 9
Hauptvorstand

Dem Hauptvorstand gehören an:

a) der Präsident,
b) die jeweiligen Geschäftsführer,
des deutsch-französischen Abteilungsvorstandes,
des deutsch-portugiesischen Abteilungsvorstandes,
des deutsch-italienischen Abteilungsvorstandes,
des Jugendvorstandes,
c) der Schriftführer,
d) der Schatzmeister,
e) jede in der Stadtverordnetenversammlung vertretene Fraktion entsendet einen Vertreter als Beisitzer,
f) je ein Beisitzer, der in der Mitgliederversammlung gewählt und in den Hauptvorstand entsandt wird,
g) ein Archivpfleger,
h) ein Vertreter für die Öffentlichkeitsarbeit.

Die Geschäftsführer sind gleichberechtigte Stellvertreter des Präsidenten und übernehmen im Verhinderungsfalle einvernehmlich dessen Funktion.

Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, den Geschäftsführern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei dieser Personen, unter denen sich der Präsident oder einer der Geschäftsführer befinden muss; im Verhinderungsfall des Präsidenten alle Geschäftsführer.

Der Präsident ist der jeweilige Bürgermeister. Zu den Sitzungen des Hauptvorstandes ist elektronisch einzuladen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Die Koordinierung der Abteilungsaktivitäten erfolgt durch den Hauptvorstand.

Der Hauptvorstand legt zu Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Haushaltsplanentwurf vor.

§ 10
Abteilungsvorstände

Die Abteilungsvorstände für die deutsch-französische Verschwisterung mit Saint-Péray, für die deutsch-portugiesische Verschwisterung mit Santo Tirso und für die deutsch-italienische Verschwisterung mit Dicomano und für die Jugend setzen sich wie folgt zusammen:
a) dem Geschäftsführer,
b) den stellvertretenden Geschäftsführern (mind. einer/max. drei),
c) dem Schriftführer,
d) den Beisitzern (mind. einer/max. drei), von denen einer in den Hauptvorstand entsandt wird,
e)  Ehrenmitglieder gemäß § 4 Abs. 2.

Zu den Sitzungen des jeweiligen Abteilungsvorstandes ist elektronisch einzuladen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Geschäftsführers.

§ 11
Geschäftsführer

Dem jeweiligen Geschäftsführer obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des betreffenden Abteilungsvorstandes. Daneben können im Einzelfall durch den Hauptvorstand besondere Aufgaben übertragen werden. Er sollte der französischen, portugiesischen bzw. italienischen Sprache mächtig sein.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Das Amt des Geschäftsführers ist ein Ehrenamt. Die baren Auslagen werden ersetzt.

§ 12
Auflösung des Vereines

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Groß-Umstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13
Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30. Juni 1988 be-schlossen und in den Mitgliederversammlungen des Verschwisterungskomitees am 07. November 1990, am 19. April 1996, am 30. Oktober 2001, am 18. Juni 2002, am 04. Juli 2005, vom 22. April 2008, vom 26. März 2009, vom 13. Oktober 2014, vom 08. März 2016 und vom 09. Mai 2023 ergänzt bzw. geändert.

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Gleichzeitig wurde die bisherige Vereinssatzung vom 08. März 2016 außer Kraft gesetzt.

Groß-Umstadt, den 09. Mai 2023
René Kirch
Präsident des Verschwisterungskomitees