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Satzung
Satzung zur Anpassung örtlicher Rechtsvorschriften an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) der Stadt Groß-Umstadt
Satzung zur Anpassung örtlicher Rechtsvorschriften an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) der Stadt Groß-Umstadt
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F.
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), letzte berücksichtigte Änderung: Geltungsdauer des § 27
Abs. 3a verlängert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), sowie der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. 2013 S. 134), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), sowie der §§ 2b und 4 Umsatzsteuergesetz (UStG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24.10.2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt in ihrer Sitzung vom folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Rechtsvorschriften an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostensatzung der Stadt Groß-Umstadt
Die Verwaltungskostensatzung in der Fassung vom 06.11.2013 wird wie folgt geändert:
In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die nach dieser Satzung festgelegten Verwaltungskosten zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben.“
Artikel 2
Änderung der Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Groß-Umstadt
Die Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Groß-Umstadt in der Fassung vom 18.08.2008 wird wie folgt geändert:
In Art. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die nach dieser Satzung festgelegten Verwaltungskosten zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben.“
Artikel 3
Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Groß-Umstadt
Die Gebührensatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Groß-Umstadt in der Fassung vom 14.12.2018 wird wie folgt geändert:
In § 1 wird folgender Satz ergänzt:
„Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die nach dieser Satzung festgelegten Verwaltungskosten zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben.“
Artikel 4
Änderung der Entgeltregelung für die städtischen Hallen und Säle der Stadt Groß-Umstadt
Die Entgeltregelung für die städtischen Hallen und Säle der Stadt Groß-Umstadt vom 01.10.2008, in der Fassung des Nachtrages vom 05.04.2022 wird wie folgt geändert:
In § 9 Umsatzsteuer wird der bisherige Wortlaut durch folgenden Satz ersetzt:
„Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die nach dieser Satzung festgelegten Verwaltungskosten zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben.“
Artikel 5
Änderung der Satzung zur Nutzung der Werbeflächen der Stadt Groß-Umstadt
Die Satzung zur Nutzung der Werbeflächen der Stadt Groß-Umstadt in der Fassung vom 01.01.2017 wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz ergänzt:
„Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die nach dieser Satzung festgelegten Verwaltungskosten zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben.“
Artikel 6
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Toiletten (WC-Anlagen) der Stadt Groß-Umstadt
In § 2 wird folgender Satz ergänzt:
„Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die nach dieser Satzung festgelegten Verwaltungskosten zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben.“
Artikel 7
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu
ändernden Satzungen und der Gebührenordnung unberührt. Für Verwaltungskosten und Gebühren, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31.12.2023 zu
entrichten sind, gelten für die Bemessung die Bestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
Groß-Umstadt, den 22.12.2023
Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
René Kirch
Bürgermeister