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Holzkontor
Änderung der Holzabgabe ab 02.10.2023
Änderung der Holzabgabe ab 02.10.2023
Ab Montag, 02.10.2023 gelten neue Abgabebestimmungen für Brennholz. Brennholz für den privaten Eigenbedarf kann nur noch erworben werden, sofern dem Holzkontor ein Brandstättennachweis vorliegt. Dieser muss zwingend unmittelbar während jedes Bestellvorgangs über das zur Verfügung gestellte Formular hochgeladen werden.
Dabei ist es wichtig, dass die Adresse des Bestellers mit der Adresse des Brandstättennachweises identisch ist.
Als Nachweis können z. B. folgende Belege dienen:
- Nachweis über Brandstättenschau
- Rechnung mit entsprechendem Vermerk des Schornsteinfegers
- Rechnung über Montage der Brandstätte mit Installationsort
Diese Maßnahme hat zum Ziel, das knappe Gut „Brennholz“ lediglich denjenigen Personen zur Verfügung zu stellen, welche es im Eigenverbrauch nutzen werden.
Die jährliche Maximalmenge je Haushalt und Kalenderjahr wird je nach Brandstätte angepasst.
Die Art der Brandstätte wird während des Bestellprozesses abgefragt.
Mehrfachnennung sind möglich, die Mengen werden nicht aufsummiert, der höchste Wert ist gültig:
- Einzelraumfeuerung (Ofen, Kamin) (10 fm je Haushalt und Kalenderjahr)
- Kachelofen (10 fm je Haushalt und Kalenderjahr)
- Einzelraumfeuerung (Ofen, Kamin) mit Wassertasche (10 fm je Haushalt und Kalenderjahr)
- Scheitholzvergaser als Zentralheizung (20 fm je Haushalt und Kalenderjahr)
- Kombikessel – Scheitholzvergaser ergänzt um Holzpellets (20 fm je Haushalt und Kalenderjahr)
Kombikessel – Scheitholzvergaser ergänzt um Öl oder Gas (20 fm je Haushalt und Kalenderjahr)
Bei Rückfragen nutzen Sie bitte den folgenden Link: Häufig gestellten Fragen und Antworten