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Auskunfts- und Übermittlungssperren
Auskunfts- und Übermittlungssperren
Um die gesetzlichen Vorgaben des Bundesmeldegesetzes wahrnehmen zu können, ist jede/r
Einwohner/in verpflichtet, sich beim Bezug einer Wohnung anzumelden und eine Reihe durch das
Bundesmeldegesetz genannten persönlichen Daten anzugeben. Es ist deshalb auch
selbstverständlich, diese Daten durch entsprechende gesetzliche Regelungen besonders zu schützen.
Im Bundesmeldegesetz ist deshalb nicht nur festgelegt, welche Daten von welchen Behörden
erhoben werden dürfen, sondern auch, welche Daten an wen übermittelt und weitergegeben
werden dürfen. Aus dem Melderegister dürfen Auskünfte an Privatpersonen und private
Institutionen erteilt werden. Der Umfang der Auskünfte ist gesetzlich geregelt. In der Mehrzahl der
Fälle handelt es sich dabei lediglich um Familienname, Vorname und die aktuelle Anschrift des
Einwohners bzw. der Einwohnerin.
Jede/r Einwohner/in hat jedoch die Möglichkeit, der gesetzlich zulässigen Weitergabe seiner/ihrer
Daten in bestimmten Fällen zu widersprechen.
Übermittlungssperren
Folgende Sperren können im UmStadtBüro ohne Begründung schriftlich beantragt werden:
- Sperre der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen
der/die Einwohner/in nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören; - Sperre von Alters- und Ehejubiläumsdaten, die an die Mitglieder gewählter staatlicher oder
kommunaler Vertretungskörperschaften, an Presse und Rundfunk übermittelt werden
dürfen; - Sperre gegenüber Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen zum
Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, bei Landtags- und Kommunalwahlen
(Gemeinde-, Ortsbeirats-, Kreis-, Direktwahlen, Ausländerbeiratswahlen) und bei
Abstimmungen, Bürgerentscheidungen und Volksbegehren; - Sperre gegenüber Adressbuchverlagen;
- Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Auskunftssperren nach §51 Bundesmeldegesetz:
Es besteht die Möglichkeit eine Sperre jeder Melderegisterauskunft zu beantragen, wenn der
Betroffene glaubhaft erklärt, dass hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit
oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen könnte. Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen
und zu begründen. Diese Auskunftssperre besteht ab Eintragung 2 Jahre und ist ggf. vor Ablauf zu
erneuern.
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