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Offenlage Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 3 Solarpark Am Wiebelsbacher Weg, Umstadt
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 3 „Solarpark Am Wiebelsbacher Weg“
im Stadtteil Umstadt
hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung hat v. g. Flächennutzungsplan einschl. Begründung zur öffentlichen Auslegung beschlossen. Es ist der Bau einer aufgeständerten Freiflächenphotovoltaikanlage mit landwirtschaftlicher Nutzung auf rund 9 ha geplant.
Die Unterlagen der Bauleitplanung werden in der Zeit
vom 20.01.2025 bis einschließlich 28.02.2025
auf der Internetseite der Stadt Groß-Umstadt unter https://gross-umstadt.de/stadtentwicklung-wirtschaft/bauen-wohnen/offenlage-bebauungsplaene/ veröffentlicht und stehen unter dem Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de zur Verfügung.
Sie können eingesehen bzw. im PDF-Format heruntergeladen werden.
Dies gilt auch für diese Bekanntmachung.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet, werden als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit, die Planunterlagen in Papierform während der o.g. Veröffentlichungsfrist im Rathaus, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt, Abt. 210 - Stadtplanung und Baurecht, Zimmer 0.03 während der folgenden Dienststunden öffentlich ausgelegt:
Öffnungszeiten:
montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags 14:00 bis 15:30 Uhr sowie nach Terminvereinbarung unter. 06078 – 781 228, 781 224 und 781 221 oder bauverwaltung@gross-umstadt.de.
Folgende Unterlagen werden öffentlich ausgelegt: Planzeichnung der Flächennutzungsplan-Änderung, Begründung, Umweltbericht und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen.
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist elektronisch an folgende E-Mail-Adresse abgegeben werden: bauverwaltung@gross-umstadt.de.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist schriftlich beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt abzugeben oder bei der Abt. 210 - Stadtplanung und Baurecht, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt zur Niederschrift zu geben.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätten geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Die Flächennutzungsplan-Änderung wird für den in nachfolgender Abbildung dargestellten Geltungsbereich aufgestellt:
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Umstadt, in den Fluren 19 und 20 in den Gewannen „Am Wiebelsbacher Weg“ und „An der Rauhwaldbrücke“.
Im Norden grenzt die Fläche an Feldwege und im Westen an die Bahntrasse an.
Im Osten verläuft der Pferdsbach im Abstand von rd. 10 m bzw. die Bundesstraße (B 45) im Abstand von rd. 60 bis rd. 120 m.
Einen guten Überblick über die Lage des Geltungsbereiches gibt der nachfolgende Übersichtslageplan.
Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:
- Für den Bebauungsplan wurde eine Biotoptypenkartierung, eine faunistisch-floristische Planungsraumanalyse sowie Kartierungen vorgenommen und ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Diese Unterlagen wurden auch für die Flächennutzungsplan-Änderung ausgewertet.
Es konnten innerhalb des Geltungsbereiches keine Brutvögel, daher auch keine Feldlerchen, nachgewiesen werden.
In den Gehölzen, die außerhalb des Geltungsbereiches vorhanden sind, wurden Brutvögel nachgewiesen, die einer artenschutzrechtlichen Einzelfallprüfung unterzogen wurden.
Eine Bauzeitenregelung wurde zum Schutz der Goldammer und der Ringeltaube festgesetzt.
- Da die Flächen teilweise sehr steil sind, besteht für die Flächen die höchste Erosionsgefährdungsstufe.
- Die Fläche liegt im mit Nitrat belasteten Gebiet (rotes Gebiet), sodass u.a. ein Düngeverbot für den Herbst besteht, sowie Sperrfristen zwischen dem 1. 10 bis 31. Januar.
- Der Geltungsbereich liegt in der Wasserschutzzone IIIA.
Weitere umweltbezogene Informationen liegen aus der Beteiligung der Behörden vor:
- Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten.
- Mit Grund und Boden ist sparsam umzugehen.
- Die Beeinträchtigungen der natürlichen Funktion des Bodens sind zu vermeiden bzw. zu minimieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.
Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren
Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Bauleitplanverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.
Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch den Magistrat oder im Auftrag des Magistrats durch Dritte, durch eingehende Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB).
Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben (sog. aufgedrängte Daten) sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB). Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist.
Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit § 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
- die Stadtverordnetenversammlung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB;
- einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z.B. Planungsbüros);
- andere Ämter oder Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind;
- andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen;
- höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln;
- Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen.
Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Groß-Umstadt, den 17.01.2025
Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
gez.: René Kirch, Bürgermeister
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